Semesterticket-Rückerstattung
Alle Informationen zur Rückerstattung des Semestertickets findet ihr auf dieser Seite. Bitte lest euch alles genau durch. Die meisten Fragen sollten dadurch geklärt sein.
Grundsätzlich sind alle Studierenden der Technischen Universität zur Abnahme des Semestertickets verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du dir aber den bereits gezahlten Beitrag für das Semesterticket erstatten lassen.
Anträge auf Erstattung des Semesterticketbeitrages können nach Überweisung des Semesterbeitrages Freischalten eures Semestertickets über diesem Link und unter Beachtung der unten genannten Fristen gestellt werden.
Allgemeine Infos zur Rückerstattung
Erstattungsberechtigte
Die vollständige Rückerstattung des Deutschlandsemesterticket können folgende Studierende beim AStA-Service beantragen:
- Urlaubssemster: Studierende im Urlaubssemester
- Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken: Studierende, die sich aufgrund ihres Studiums bzw. zu Studienzwecken mindestens drei Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Deutschlandtickets aufhalten (Auslandsstudium, Praktikum, Promotion),
- Doppeltimmatrikulation: Studierende, die an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet immatrikuliert sind und dort bereits die nach der Beitragsordnung der dortigen Studierendenschaft zu entrichtenden Beiträge (einschließlich der auf das Deutschlandsemesterticket entfallenden Beiträge) vollständig an die dortige Studierendenschaft bezahlt haben
- Schwerbehinderte Studierende: Schwerbehinderte Studierende, die nach § 145 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben und nachweisen, dass der Beförderungsanspruch gemäß SGB IX für das gesamte Semester besteht,
- Spätere Immatrikulation + Auslandsaufenthalt (nur Promotion): Promovierende Studierende, deren Immatrikulation aus Gründen, welche die Promovierenden nicht zu vertreten haben, erst nach Semesterbeginn (rückwirkend) stattgefunden hat und die sich
- zu Promotionszwecken mindestens drei Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufhalten,
oder
-
sollte der verbleibende Zeitraum zwischen Immatrikulation und Ende des jeweiligen Semesters weniger als drei Monate betragen, zu Promotionszwecken an sämtlichen verbleibenden Kalendertagen des Semesters außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufhalten.
- zu Promotionszwecken mindestens drei Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufhalten,
Fristen
Bei der Beantragung der Semesterticketrückerstattung seid ihr an Fristen gebunden. Anträge die außerhalb der Fristen eingereicht werden, können nicht bearbeitet werden. Es ist zu empfehlen euren Antrag auf Rückerstattung des Semesterticket frühzeitig zu stellen, also nicht erst am letzten Tag der möglichen Abgabe.
Die Beantragung der Rückerstattung ist möglich, sobald ihr die Beiträge für das neue Semester gezahlt habt und ihr euer Semesterticket für das zu erstattende Semester freigeschaltet habt.
Für die Beantragung der Semesterticketerstattung gelten folgende Fristen:
- Für 1-4 :Der vollständige Antrag ist beim AStA innerhalb von 2 Monaten nach Semesterbeginn während der geltenden Öffnungszeiten des AStA einzureichen. Im Sommersemester endet die Frist am 31. Mai, im Wintersemester am 30. November.
- Für 5 gilt abweichend: Der vollständige Antrag ist beim AStA innerhalb von drei Wochen nach Erhalt und daraus resultierender Nutzbarkeit des Deutschlandsemestertickets für das laufende Semester während der geltenden Öffnungszeiten des AStA einzureichen.
Bitte beachtet, dass eine Überweisung der Rückerstattung nicht unmittelbar nach Anerkennung eures Antrages erfolgt. Für das Wintersemester erfolgt diese frühestens ab 15.10. und das Sommersemster ab 15.4.. Je nach Anerkennungszeitpunkt eures Antrages werdet ihr dann das Geld früher oder später erhalten, also spätestens nach Ablauf der Fristen (+ ca. 2 Wochen).
Rückerstattung bei Exmatrikulation
Die Erstattung bei fristgerechter Exmatrikulation (bis 1 Monat nach Vorlesungsbeginn) läuft nicht über uns sondern ausschließlich über das Immatrikualtionsamt bzw. das Studienservice-Center der TU Braunschweig. Die Rückzahlung des vollständigen Semesterbeitrages können exmatrikulierte Studierende unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen (§ 19 Abs. 6 S. 4 NHG) dort beantragen.
Antrag auf Rückerstattung des Semesterticket
Der Antrag
Damit ein Antrag auf Rückerstattung genehmigungsfähig ist, müssen der Antrag inkl. Nachweise korrekt und fristgerecht eingereicht werden. Auch wenn ihr nicht dazu verpflichtet seid, bitten wir euch darum eure Emailadresse/Telefonnummer auf dem Antragsformular anzugeben, damit wir euch bei Rückfragen kontaktieren können. Das Antragsformulare könnt ihr hier runterladen:
Antrag Semesterticket-Rückerstattung
Nachweise
Studierende im Urlaubssemester
Als Nachweis müsst ihr die Genehmigung eures Urlaubssemesters durch das Immatrikulationsamt einreichen.
Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken (z.B. Auslandsstudium, Praktikum, Promotion)
Studienbezug des Aufenthalts: Unabhängig davon ob euer Auslandsaufenthalt verpflichtend ist (z.B. Dual Degree Studiengang) oder ihr einen freiwiligen Aufenthalt im Ausland habt, muss dieser Studienzwecken dienen. Beispiele hierfür sind: Dual Degree Studium, freiwilliges oder verpflichtendes Auslandsstudium/-semester, Master- Promotionsarbeit oder ein studentisches Praktikum.
- Studienaufenthalt bei Unternehmen im Ausland: Aus dem entsprechenden Arbeitsvertrag/Bescheingung muss der studienbezug hervorgehen (z.B. Master-, Promotionsarbeit, studentisches Praktikum). Wenn ihr beispielsweise im Ausland bei einem Unternehmen ausschließlich arbeitet um euren Lebensunterhalt zu verdienen, reicht das nicht für eine Erstattung aus. Bei Praktikums- oder Arbeitsverträgen schwärzt bitte in den Kopien sensible Daten wie Gehaltszahlungen.
- Studienaufenthalt an Hochschule im Ausland: Wenn ihr an einer Hochschule im Ausland studiert, wäre der Nachweis bspw. durch eine Bescheinigung der Hochschule möglich.
Aufenthalt mindestens 3 Monate: der Aufenthalt muss zusammenhängend mindestens 3 Monate in dem Semester betragen, welches ihr euch erststatten lassen wollt: wenn ihr euch bspw. in WiSe 24/25 euer Semesterticket erstatten lassen wollt und der Auslandsaufenthalt vom 1.9.24-30.11.24 geht, reicht das für eine Erstattung nicht aus, da ihr von den 3 Monaten nur 2 Monate im WiSe 24/24 im Ausland seid. Zudem sollte des Aufenthalt klar datiert sein (z.B. 1.10.24-31.5.25). Wenn euch bspw. die ausländische Hochschule eine Bescheinung austellt, dass ihr dort im WiSe der dortigen Hochschule studiert, hilft uns das nicht, da das WiSe der ausländischen Hochschule nicht dem der TU entsprechen muss.
Doppeltimmatrikulation
Studierende, die an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet immatrikuliert sind und dort bereits die nach der Beitragsordnung der dortigen Studierendenschaft zu entrichtenden Beiträge (einschließlich der auf das Deutschlandsemesterticket entfallenden Beiträge) vollständig an die dortige Studierendenschaft bezahlt haben können sich das Deutschlandsmesterticket an einer der beiden Hochschulen erstatten lassen. Hierfür müsst ihr eine Bescheinigung der anderen Hochschule mitbringen, aus der hervorgeht, dass die andere Hochschule euch das Deutschlandsemesterticket in dem von euch beantragten Semester nicht erstatten wird.
Schwerbehinderte Studierende
Wir brauchen von euch als Nachweis euren Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke für das zu erstattende Semester. Diesen bitte einscannen und an uns schicken oder wir fertigen vor Ort eine Kopie an. Hat die Wertmarke nicht die Gültigkeit für das ganze Semester, ist der Antrag trotz unvollständigem Zeitraum innerhalb der genannten Fristen zu stellen. Sobald die Wertmarke für das restliche Semester vorhanden ist, muss diese nachgereicht werden (dies muss noch im zu erstattenden Semester passieren), erst dann kann der Beitrag ausgezahlt werden.
Spätere Immatrikulation + Auslandsaufenthalt (nur bei Promotion)
Wir brauchen von dir einen Nachweis über deine nicht von dir verschuldete verspätete Immatrikulation und den Nachweis über deinen promotionsbezogenen Auslandsaufenthalt (z.B. ausländisches Unternehmen oder ausländische Hochschule). Die Mindestdauer des Auslandsaufenthalt ist abhängig vom Zeitpunkt der Immatrikulation:
- Wenn du noch in den ersten 3 Monaten des Semesters immatrikuliert wirst, muss der promotionsbezogene Aufenthalt im Ausland mindestens 3 Monate lang sein.
- Sollte der verbleibende Zeitraum zwischen Immatrikulation und Ende des jeweiligen Semesters weniger als drei Monate betragen, muss man sich zu Promotionszwecken an sämtlichen verbleibenden Kalendertagen des Semesters im Ausland aufhalten.
Durchführung der Rückerstattung
So könnt ihr die Beantragung einer Semesterticketrückerstattung durchführen:
- Semesterbeitrag (inkl. Semesterticket) überweisen
- Semesterticket für das zu erstattende Semester mit TU-Login (y-Nummer + Passwort) über diesen Link freischalten
- Antrag auf Semesterticketrückerstattung ausfüllen und unterschreiben
- Nachweise für Semesterticketrückerstattung sammeln (ggf. in Kopie sensible Informationen schwärzen)
- Übergabe an AStA-Service vor Ort zu Öffnungzeiten oder verschicken per Email. Solltet ihr euer Dokumente per Email verschicken, achtet bitte darauf, dass diese gut lesbar (am besten Scans mit 200-300dpi) sind. Fotos und schlecht lesbare Dokumente berarbeiten wir nicht.