Semesterticket

Als Studierende an der TU Braunschweig bekommt ihr von der Studierendenschaft ein Semesterticket zur Verfügung gestellt. Bei dem Ticket handelt es sich um ein stark vergünstigtes Solidarticket. Es ist direkt auf eure TUcard aufgedruckt.

Bitte beachtet, dass das Ticket nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis in dem aufgedruckten Zeitraum gültig ist. Bei Rückfragen zum Semesterticket könnt ihr euch gerne jederzeit an unseren Mobilitätskoordinator (fvag[at]tu-braunschweig.de) wenden.

Welche Möglichkeiten es gibt, das Semesterticket rückerstatten zu lassen, gibt es hier: Semesterticketrückerstattung

Informationen zum 49€-Ticket bekommt ihr hier:

Infos zum Deutschlandticket

 

Geltungsbereich eures Semestertickets

Euer Semesterticket besteht genau genommen aus zwei verschiedenen Tickets:

  • Die Semesterkarte im Verkehrsverbund Region Braunschweig (zu erkennen an dem Aufdruck „Semesterkarte VRB“)
  • Das landesweite Semesterticket in Niedersachsen und Bremen (zu erkennen an dem Aufdruck „Semesterticket“ in Verbindung mit dem Logo des landesweiten Semestertickets).

Bitte beachtet, dass ihr immer nur in den Geltungsbereichen eurer Tickets, die auf der TUcard angegeben sind, fahren dürft. Eine kostenfreie Nutzung des GVH oder der VBN ist z.B. mit der TUcard nicht möglich.

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Rechtsverbindlich sind allein die vertraglichen Bestimmungen.

Geltungsbereich der Semesterkarte VRB

Mit der Semesterkarte kannst du alle Busse, Straßenbahnen und Regionalzüge im kompletten Tarifgebiet des Verbundtarifs Region Braunschweig (VRB) nutzen. Das Verbundgebiet besteht aus den Landkreisen Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel sowie aus den Städten Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg. Zusätzlich sind die Bahnhöfe Hämelerwald und Dedenhausen angeschlossen. Grenzbahnhöfe sind (d.h. letzter bzw. erster Halt im VRB-Gebiet): Baddeckenstedt, Dedenhausen, Hämelerwald, Helmstedt, Münchehof, Seesen, Vienenburg, Wittingen, Wolfsburg, Woltwiesche. Fahrpläne VRB.

Für die Nutzung eines Anrufsammeltaxi (AST) wird pro Fahrt und Person ein Zuschlag erhoben: innerhalb einer Tarifzone sind dies 3 Euro, darüber hinaus 4 Euro. Dieser Zuschlag gilt sowohl für Kinder (6 – 14 Jahre) als auch für Erwachsene und Schwerbehinderte sowie deren Begleitperson. Informationen zum Anrufsammeltaxi (AST) findest du hier.

Viele weitere Informationen findest du auch auf der Homepage des VRB.

Geltungsbereich des landesweiten Semesterticket Niedersachsen/Bremen

Mit dem landesweiten Semesterticket dürft Ihr alle Nahverkehrszüge in der 2.Wagenklasse (Straßenbahnen, U-Bahnen und Busse dürfen damit nicht genutzt werden) in Niedersachsen und Bremen, sowie einige Strecken in die angrenzenden Bundesländer nutzen. Welche Strecken ihr nutzen könnt findet ihr auf der folgenden Karte. Die Nutzung der Strecken ist unabhängig vom Bahnunternehmen.

Karte der Strecken des landesweiten Semesterticket Niedersachsen/Bremen:

 

Hier dürft ihr nicht mit dem Semesterticket fahren..

..sonst müsst ihr teuer nachzahlen! 

Alles was nicht zum Geltungsbereich gehört, dazu folgende Klarstellungen:

  • Innerhalb des HVV-Gebietes dürfen nur die in der Karte verzeichneten Strecken mit Nahverkehrszügen genutzt werden. Hierzu zählt auch die S3 von Hamburg Hbf nach Stade und die S31 von Neugraben nach Hamburg Hbf. Die Nutzung von Straßenbahnen, U-Bahnen und Bussen sowie die weitergehnende Nutzung von S-Bahnen innerhalb des HVV ist nicht gestattet.
  • Ebenso dürfen im Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN), im Großraum Verkehr Hannover (GVH), und im Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen (VSN) keine Straßenbahnen oder Busse genutzt werden.
  • Die Benutzung von Fernverkehrszügen wie ICE, IC, ARZ und Messezügen ist ausgeschlossen. (Ausnahme: IC/EC zwischen Norddeich Mole – Bremen Hbf und  IC/EC zwischen Norddeich – Leer (Richtung Münster/Westf.)).

Fahrgastrechte landesweites Semesterticket

Das landesweite Semesterticket gilt als erheblich ermäßigte Zeitfahrkarte, dementsprechend könnt ihr euch ab einer Verspätung von 60 Minuten zu eurem Zielort einen pauschalen Betrag von 1,50 Euro erstatten lassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Beträge unter 4 Euro nicht ausgezahlt werden. Ihr müsst also 3 Verspätungen im Laufe des Semesters sammeln. Ebenfalls ist zu beachten, dass maximal 25% des Preises für das landesweite Semesterticket ausgezahlt werden. Bis zu 1 Jahr rückwirkend könnt ihr Ansprüche geltend machen.

Die Gründe für die Verspätungen sind übrigens egal. Auch bei Streiks, Unwettern müssen Entschädigungen gezahlt werden. Wichtig ist nur dass sie die Ankunft an eurem Zielort um 60 Minuten oder mehr verzögert (auch Zugausfälle).

Hier noch eine kleine Schritt für Schritt Anleitung, damit Ihr eine Entschädigung im Falle einer Verspätung bekommt:

Schritt 1 - Entschädigungsanspruch geltend machen

Füllt für JEDE Fahrt mit Verspätung von 60 Minuten oder mehr ein Fahrgastrechte-Formular aus. Die Fahrgastrechte-Formulare findet Ihr in allen DB Reisezentren, an DB Service-Points in den Bahnhöfen oder hier:

  DB Rechte als Fahrgast

Sammelt alle ausgefüllten Formulare im Laufe des Semesters. Ist das Semester vorbei und habt Ihr mehr als 3 Verspätungen zusammen bekommen könnt Ihr die Erstattung beantragen.

Schritt 2 - Entschädigungsanspruch geltend machen

Dazu müsst Ihr folgende Unterlagen in einen Brief stecken:

  • Alle gesammelten Fahrgastrechte-Formulare des Semesters (mindestens 3)
  • Eine Kopie eurer TUcard mit gültigem Semesterticketaufdruck für das entsprechende Semester
  • Ein Nachweis über die Kosten für das Semesterticket


Schickt dazu einen Brief  an die folgende Adresse oder gebt ihn an einem DB Reisezentrum oder DB Service-Points in eurem Bahnhof ab um euch die Versandkosten zu sparen:

Servicecenter Fahrgastrechte
60647 Frankfurt/Main

Semesterticket FAQ

Hier beantworten wir euch die häufigsten Fragen, die uns zum Semesterticket gestellt werden:

Darf ich auch U-Bahnen, Busse und Straßenbahn in ganz Niedersachsen nutzen?

Nein! Den kompletten öffentlichen Personennahverkehr (Regionalzüge, Straßenbahn und Busse) dürft ihr nur im VRB nutzen. U-Bahnen, Straßenbahnen und Busse in anderen Verkehrsverbünden wie dem GVH, VBN oder HVV dürft ihr damit nicht nutzen.

  Geltungsbereich des Semestertickets

 

Ich will in Hannover die Straßenbahn nutzen, wie komme ich an ein GVH-Ticket?

Um Busse und Straßenbahnen im GVH zu nutzen braucht Ihr ein GVH-Ticket. Ihr könnt dies entweder online erwerben, an den Automaten in Hannover oder direkt in Braunschweig an den Automaten der Westfalenbahn.

Die Automaten der Westfalenbahn spucken euch auch in Braunschweig ein GVH-Ticket aus, wenn Ihr den Startbahnhof entsprechend ändert. Hämelerwald ist der erste Bahnhof im GVH und gleichzeitig der letzte im VRB.

Wie ist die Fahrradmitnahme geregelt?

Die Fahrradmitnahme ist im Semesterticket nicht enthalten. Hierfür muss separat eine Fahrkarte gelöst werden. Für die Mitnahme deines Rades im Bereich des VRB musst du eine Fahrradtageskarte des Verbundtarifs für 2,60 Euro kaufen. Diese ist am Entwertungstag bis zum Betriebsschluss gültig.

Falls ihr innerhalb eines anderen Verkehrsverbundes fahrt, informiert euch bitte bei dem entsprechenden Verkehrsverbund (HVV, VBN, GVH).

Außerhalb der Verkehrsverbünde, aber innerhalb von Niedersachsen musst du eine Fahrradtageskarte zum Niedersachsentarif von 5,50 Euro kaufen.

Seit ihr deutschlandweit unterwegs könnt ihr die Fahrradtageskarte Nahverkehr der Deutschen Bahn für 6,00 Euro nutzen.

Es besteht in allen Verkehrsmitteln keine Beförderungspflicht für Fahrräder, d.h. der Schaffner kann dir die Mitnahme, z.B. aus Platzgründen, verweigern. Generell haben Kinderwagen und Rollstühle Vorrang vor Fahrrädern. Es gibt auf einigen Strecken Sperrzeiten für die Fahrradmitnahme. Gruppenreisen mit Fahrrädern sind zum Teil anmeldepflichtig. Bitte erkundige dich rechtzeitig bei den entsprechenden Betreibern.

  Infos zur Fahrradmitnahme im VRB

  Infos zur Fahrradmitnahme im Niedersachsentarif

  Infos zur Fahrradmitnahme der DB

Darf ich mein Kind mit dem Semesterticket mitnehmen?

Eigene Kinder unter 6 Jahren fahren mit dem Ticket kostenlos mit.

Für die Mitnahme von Kindern im Alter zwischen 6-14 Jahren ist ein Kinderfahrschein zu lösen. Kinder ab 15 benötigen eine reguläre Fahrkarte.

Darf ich Haustiere mitnehmen?

Für die Mitnahme von Haustieren innerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsentarifs gelten die jeweils aktuellen "Bestimmungen zur Beförderung von Tieren" der Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs (II 9.). Innerhalb des Geltungsbereichs dürfen Haustiere bis zur Größe einer Hauskatze kostenfrei in verschlossenen Transportboxen mitgenommen werden, wenn andere Passagiere nicht gestört werden. Ansonsten wird für die Fahrt mit dem Hund eine Kinderfahrkarte des Niedersachsentarifs benötigt.

Für Hunde besteht eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Blindenführhunde dürfen unentgeltlich mitgenommen werden und sind von der Maulkorbpflicht ausgenommen.

Dürfen noch andere Personen auf meinem Ticket mitgenommen werden?

Nein, es dürfen keine anderen Personen mitgenommen werden. Das Semesterticket ist nicht übertragbar und gilt nur für die eingetragene Person.

Ausnahme: Eigene Kinder unter 6 Jahren fahren mit dem Ticket kostenlos mit.

Ich habe meine TUcard nicht rechtzeitig vor Semesterbeginn validiert. Was kann ich tun?

Da die Vorlesungen mit Zeitversatz von ca. 2-3 Wochen beginnen und eine Neuvalidierung nur in Braunschweig erfolgen kann, soll das vorläufige Semesterticket die Anreise ermöglichen. Dieses kann über das TUconnect-Portal ausgedruckt werden.

Das vorläufige Semesterticket muss bei Fahrscheinkontrollen als Ausdruck/Papierversion vorliegen und ist nur in Verbindung mit einer im letzten Semester validierten TU-Card gültig. Das vorläufige Semesterticket ist nur im ersten Monat des Semesters gültig. Ein elektronisches Dokument des vorläufigen Semesterticket (PDF oder Foto auf Handy) wird nicht als Fahrschein anerkannt und es kann zu Fahrpreisnacherhebung kommen.

Bei der Kontrolle wird behauptet mein Ticket sei nicht gültig, was kann ich tun?

Leider handelt das Fahrgastpersonal nicht immer richtig. Weist sie im Zweifelsfall auf ihre internen Leitlinien, wo alles klar geregelt stehen sollte und auf die Tarif- und Beförderungsbedingungen hin. Falls das nicht überzeugt und dennoch eine Fahrpreiserhebung angefertigt wird, achtet auf jeden Fall darauf, dass dort alles dokumentiert ist was ihr dabei hattet.

Im Anschluss könnt ihr, falls ihr ein gültiges Ticket dabei hattet, direkt dagegen vorgehen. In der Regel wird die Fahrpreisnacherhebung dann fallen gelassen. Wendet euch in solchen Fällen bitte schnellstmöglich an uns.

Wie ist die Rückerstattung geregelt?

Alle detailierten Infos zu Rückerstattung findest du auf dieser Seite:

  Semesterticket-Rückerstattung

Wie bekomme ich bei Verspätungen oder Ausfällen eine Entschädigung?

Alle Infos zu deinen Fahrgastrechten findest du hier:

  Fahrgastrechte landesweites Semesterticket

Ich habe meine TUcard verloren oder vergessen. Kann ich trotzdem Fahren?

Wer ohne gültiges Ticket erwischt wird, muss die entsprechende Fahrpreisnacherhebung bezahlen. Es gibt keine Ersatzdokumente die gültig sind. Wenn die TUcard verloren gegangen ist, musst du dir eine Neue besorgen. Du bekommst sie im Studienservice-Center für 10 Euro.

Solltest du zum Zeitpunkt der Kontrolle ein gültiges Ticket gehabt haben, welches du allerdings zu Hause liegen lassen hast, besteht die Möglichkeit die Fahrpreisnacherhebung zu umgehen, indem du dein gültiges Semesterticket an geeigneter Stelle nachträglich vorzeigst. Eine Bearbeitungsgebühr ist dann aber trotzdem fällig.

Weitere Informationen findest du hier:

  www.db-fahrpreisnacherhebung.de

Warum hat der berufsbegleitende Studiengang PiB kein landesweites Semesterticket mehr?

In Zuge der Verhandlungen zum landesweiten Semesterticket war es den Verkehrsunternehmen in Niedersachsen ein anliegen, dass das landesweite Semesterticket möglichst auf "reguläre" Studierenden eingeschränkt wird. In diesem Punkt konnten sich die Verkehrsunternehmen leider bei den Verhandlungen durchsetzen. Daher ist es für uns leider nicht mehr möglich, dass berufsbegleitende Studiengänge, die nicht in Vollzeit erfolgen, ein landesweites Semesterticket bekommen, dafür müsst Ihr aber auch nur einen geringeren Beitrag zum Haushalt der Studierendenschaft leisten.

Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen landesweites Semesterticket

Hier findet ihr die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen für das landesweite Semesterticket Niedersachsen/Bremen in der vom niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 28.10.2019 genehmigten Fassung.

1. Grundsatz

  1. Es gelten die Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs in der jeweils gültigen Fassung, sowie, sofern vorhanden, die Beförderungsbedingungen des jeweils befördernden Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU), soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Bedingungen ergeben.

  2. Zusätzlich zum Landesweiten Semesterticket dürfen die Studierendenschaften gesonderte Vereinbarungen über ein Verbund-Semesterticket oder die Anerkennung in bestimmten Busverkehren schließen. Bei Fahrten innerhalb des Verbundes bzw. des Anerkennungsbereichs gelten die jeweils örtlichen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

2. Angebot / Konditionen

  1. Das Landesweite Semesterticket läuft ab dem 01.09.2018 bis auf Weiteres.

  2. Für das tarifliche Angebot Landesweites Semesterticket ist Voraussetzung, dass die diesem Angebot zu Grunde liegende Vereinbarung mit den jeweiligen Studierendenschaften und Privathochschulen rechtsverbindlich abgeschlossen und nicht beendet ist.

  3. Der Beförderungsvertrag kommt mit dem jeweils genutzten Beförderungsunternehmen zustande. Das Landesweite Semesterticket wird im Namen und für Rechnung der befördernden Verkehrsunternehmen ausgegeben.

3. Berechtigte und ausgenommene Personengruppen

  1. Grundsätzlich ist jeder Studierende einer beteiligten Hochschule zur Abnahme eines Landesweiten Semesterticket berechtigt und verpflichtet. Folgende Gruppen sind davon ausgenommen:

    • Gasthörer,

    • Studierende in Abend-, Fern- und Onlinestudiengängen,

    • Studierende in berufsbegleitenden Studiengängen, nicht aber, sofern diese Studiengänge in Vollzeit belegt werden, es sich also hauptberuflich um Studierende handelt.

  2. Folgende Personen können sich auf Antrag bei der für sie zuständigen Hochschule von der Abnahme des Landesweiten Semestertickets befreien lassen (näheres regeln die Beitragsordnungen der Studierendenschaften):

    • Schwerbehinderte, die nach § 145 Abs. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben,

    • Studierende im Urlaubssemester,

    • Studierende in verpflichtenden Praxis- und/oder Auslandssemestern,

    • Studierende, die auch an einer anderen Hochschule der Länder Niedersachsen oder Bremen immatrikuliert sind und dort bereits die nach der Beitragsordnung der dortigen Studierendenschaft zu entrichtenden Beiträge (einschließlich der auf das Landesweite Semesterticket entfallenden Beiträge) vollständig an die dortige Studierendenschaft bezahlt haben,

    • Studierende, die sich zu Studienzwecken freiwillig länger als 120 zusammenhängende Kalendertage des jeweiligen Semesters außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches aufhalten, z.B. für ein Praktikum, zum Auslandsstudium oder zur Promotion.

    • Unabhängig hiervon gilt Ziffer 7.3.

4. Geltungsdauer und Geltungsbereich

  1. Das Landesweite Semesterticket berechtigt innerhalb des Geltungsbereichs gemäß Ziffer 4.3 ein gesamtes Semester bzw. ein gesamtes Trimester von 0:00 Uhr des ersten aufgedruckten Geltungstages bis 12:00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages zu beliebig vielen Fahrten.

  2. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Semesterticketvertrags aus wichtigem Grund endet die Gültigkeit des Landesweiten Semestertickets der jeweiligen Hochschule sieben Werktage nach Zugang des ordnungsgemäßen Kündigungsschreibens der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) bei der betreffenden Studierendenschaft.

  3. Der räumliche Geltungsbereich des Landesweiten Semestertickets erstreckt sich ausschließlich auf die in der Anlage dargestellten Schienenstrecken.

5. Züge, Produkt- und Wagenklassen

  1. Das Landesweite Semesterticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten in den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs in der 2. Klasse innerhalb der räumlichen und zeitlichen Gültigkeit nach Ziffer 4. Von der Nutzung ausgenommen sind nach einem gesondert aufgestellten Fahrplan verkehrende Züge („Sonderzüge“) außerhalb des Regelbetriebes und die Züge des IRE Berlin - Hamburg.

  2. Ein Übergang in die 1. Klasse ist auch gegen die Zahlung eines Aufpreises nicht möglich. Für die Nutzung der 1. Klasse ist ein separater Fahrschein, unabhängig vom Landesweiten Semesterticket nötig.

  3. Das Landesweite Semesterticket gilt nicht in IC und ICE-Zügen mit der Ausnahme von Fernverkehrszügen mit Anerkennung von Nahverkehrstarifen (z.B. auf der Strecke Bremen Hbf – Norddeich Mole).

  4. Für Fahrten in Zügen des Fernverkehrs (z.B. IC/EC, ICE, Hamburg-Köln-Express [HKX] und Locomore) ist ein separater Fahrschein unabhängig vom Landesweiten Semesterticket nötig, es sei denn es handelt sich um Fernverkehrszüge mit Anerkennung von Nahverkehrstarifen gem. Ziffer 5.3. Ein Übergang aus Zügen des Nahverkehrs in Züge des Fernverkehrs (siehe Satz 1) ist auch gegen die Zahlung eines Aufpreises nicht möglich.

6. Fahrkarten und Preise

  1. Das Landesweite Semesterticket wird von den beteiligten Hochschulen ausgegeben. Als Fahrkartenträger dient der Studierendenausweis oder ein vergleichbares Ticketmedium („Semesterticketausweis“). Die Gültigkeit als ein Landesweites Semesterticket wird aus einem auf dem Semesterticketausweis aufgedruckten Logo ersichtlich.

  2. Das Landesweite Semesterticket ist eine persönliche Zeitkarte und ist nicht übertragbar.

  3. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Verlangen ein gültiger, amtlicher Lichtbildausweis zur Legitimation vorzuzeigen, der den Semesterticketinhaber / die -inhaberin eindeutig ausweisen kann,

  4. Vorläufige Semesterticketersatzdokumente sind einen Monat ab dem jeweiligen Semesterbeginn zur Legitimation zugelassen.

  5. Als Fahrkarte werden nur Originale anerkannt. Kopien, auch beglaubigte, sowie Immatrikulationsbescheinigungen stellen keine Fahrtberechtigung dar.

  6. Ein Semesterticketausweis ist ungültig,wenn er nicht den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen für das Landesweite Semesterticket entspricht bzw. entgegen diesen Bedingungen bzw. den weiteren Bedingungen gemäß Ziffer 1.1 benutzt wird. Das ist dann der Fall, wenn der Semesterticketausweis nicht sämtliche zwischen den beteiligten Hochschulen und EVU abgestimmten Merkmale aufweist, eigenmächtig geändert, manipuliert oder eigenmächtig einlaminiert wurde oder wenn die enthaltenen oder aufgedruckten Informationen – insbesondere Inhaber und Gültigkeitszeitraum – nicht mehr eindeutig lesbar sind. Ist ein Semesterticketausweis ungültig, ist der Studierende gemäß den nach Ziffer 1.1 einbezogenen weiteren Bedingungen zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet. Der Semesterticketausweis darf bei Vorliegen eines Anhaltspunktes für einen Betrugsversuch durch das EVU vorübergehend zu Beweiszwecken einbehalten werden.

7. Ersatz bei Verlust / Erstattung und Umtausch

  1. Ein neuer Semesterticketausweis kann bei Verlust durch die beteiligten Studierendenvertretungen der jeweiligen Hochschule als ausgebende Stellen zu deren Konditionen auf Antrag ausgestellt werden.

  2. Die Nichtausnutzung des landesweiten Semestertickets begründet keinen Anspruch auf Erstattung.

  3. Eine Erstattung kann nur für volle ungenutzte Kalendermonate erfolgen, ein etwaiger Anspruch auf Erstattung besteht jedoch nur gegenüber den Studierendenschaften bzw. Hochschulen nach den jeweiligen Beitragsordnungen der teilnehmenden Studierendenschaften und Hochschulen.

8. Mitnahmeregelungen

  1. Für die Mitnahme von Fahrrädern wird

    1. innerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsentarifs eine Fahrradtageskarte des Niedersachsentarifs benötigt.

    2. Bei Fahrten über diesen Geltungsbereich hinaus gelten abweichende Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen erweiterten Geltungsbereiches.

    3. Es gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen zur „Beförderung von Fahrrädern und Transportwagen" der Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs für den Transport gemäß Ziffer 8.1.1.

  2. Für die Mitnahme von Haustieren innerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsentarifs gelten die jeweils aktuellen „Bestimmungen zur Beförderung von Tieren“ der Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs. Bei Fahrten über diesen Geltungsbereich hinaus gelten abweichende Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen erweiterten Geltungsbereiches.

  3. Für die Mitnahme von Gegenständen innerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsentarifs gelten die jeweils aktuellen „Bestimmungen zur Beförderung von Sachen" der Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs. Bei Fahrten über diesen Geltungsbereich hinaus gelten abweichende Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen erweiterten Geltungsbereiches.

  4. Die unentgeltliche Mitnahme beliebig vieler Kinder bis einschließlich 5 Jahren ist innerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsentarifs möglich. Bei Fahrten über diesen Geltungsbereich hinaus gelten abweichende Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen erweiterten Geltungsbereiches.

  5. Für die Mitnahme von Kindern im Alter zwischen 6-14 Jahren ist innerhalb des Geltungsbereichs des Niedersachsentarifs ein Kinderfahrschein zu lösen. Bei Fahrten über diesen Geltungsbereich hinaus gelten abweichende Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des jeweiligen erweiterten Geltungsbereiches.

9. Fahrgastrechte

  1. Das Landesweite Semesterticket gilt als Zeitkarte nach Art. 17 Abs.1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seiner Zeitfahrkarte am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines Fahrausweises wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei 1,50 Euro je Fall. Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Erstattungsanträge können während der zeitlichen Gültigkeit gesammelt und gebündelt eingereicht werden. Für das Landesweite Semesterticket ist eine Geltendmachung der gesetzlich geregelten Fahrgastrechte an das verspätungsverursachende Unternehmen oder das Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main, zu richten. Die Entschädigung ist dabei begrenzt auf 25% des Regelpreises des Landesweiten Semestertickets pro Studierendem.

  2. Das Landesweite Semesterticket ist ein Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von § 2 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), das nur durch die gemeinsame Finanzierung aller Studierenden ermöglicht wird. Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zur Nutzung eines anderen Zuges oder einer anderen Produktklasse gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 EVO aufgrund von Verspätungen oder Zugausfällen besteht daher über die in Ziffer 9.1 genannten Ansprüche hinaus nicht.